BBiG § 14 Abs. 2, §§ 17, 41, 25 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989/16. Dezember 1990 § 21 Ziff. 4.1, 4.2; Musterprüfungsordnung 1971 für die Durchführung von Abschlußprüfungen für anerkannte Ausbildungsberufe § 21 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 14 BBiG
AuR 1994, 276
BB 1994, 1084
DB 1994, 1191
EBE/BAG 1994, 145
NZA 1994, 1006
RdA 1994, 255
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen,
Tarifliche Vergütung - Anspruch - Beginn
BAG, Urteil vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 434/93
DRsp Nr. 2001/269
Tarifliche Vergütung - Anspruch - Beginn
Nach § 21 Ziff. 4 MTV Stahl, gültig ab 1.7.1989, besteht ein Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach bestandener Abschlußprüfung ab dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag. Letzer Prüfungstag ist der für die eventuelle mündliche Prüfung vorgesehene Tag auch für solche Auszubildende, die nicht mündlich geprüft werden.
Normenkette:
BBiG § 14 Abs. 2, §§ 17, 41, 25 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15. März 1989/16. Dezember 1990 § 21 Ziff. 4.1, 4.2; Musterprüfungsordnung 1971 für die Durchführung von Abschlußprüfungen für anerkannte Ausbildungsberufe § 21 Abs. 1, 5;
Vorinstanz: LAG Niedersachsen,
Fundstellen
AP Nr. 8 zu § 14 BBiG
AuR 1994, 276
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