1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10. September 2009, Az. 2 Ca 343 c/09, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.503,73 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2003 zu zahlen.
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