BAG - Urteil vom 30.05.1996
6 AZR 649/95
Normen:
TV-Personalabbau (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung - vom 30. November 1991 ) § 5 Abs. 2, 3, 4; TVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
BB 1996, 1944
NZA 1996, 1217
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 18. Januar 1995 - 1/3 Ca 2301/94 -,
LAG Köln, vom 27.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 218/95

Tarifliche Verdienstsicherung - allgemeine Vergütungserhöhung

BAG, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 649/95

DRsp Nr. 1996/28712

Tarifliche Verdienstsicherung - allgemeine Vergütungserhöhung

»Steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine persönliche Zulage als tarifliche Verdienstsicherung nach § 5 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 zu, so führt eine allgemeine Vergütungserhöhung auch dann zu einer Erhöhung des für die Berechnung der Verdienstsicherung maßgebenden Sicherungsbetrages, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist bzw. bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 BAT erfüllen, innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres nach Aufnahme der neuen Tätigkeit erfolgt.«

Normenkette:

TV-Personalabbau (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung - vom 30. November 1991 ) § 5 Abs. 2, 3, 4; TVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage, die dem Kläger als tarifliche Verdienstsicherung zusteht.