Der 1951 geborene Kläger ist seit 1974 als teilzeitbeschäftigter Lehrer an der von der Beklagten betriebenen Musikschule tätig. Während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses war der Kläger unterhälftig, jedoch oberhalb der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Zuletzt erzielte er bei einer Arbeitszeit von 12,33 Arbeitsstunden je Woche eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.033,00 DM.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
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