TVÜ-VKA § 29; BAT § 22 Abs. 2; 12. Änderungs-TV zum TVöD (i.d.F.v. 29.04.2016) § 1 Nr. 13; TVöD/VKA EntgO Anl. C Anhang Teil B EG 11b und EG S 12 und EG S 17; TVöD/VKA Anl. C Anhang Protokollerklärung Nr. 12;
Fundstellen:
AP TV_D _ 12 Nr. 15
BB 2022, 2931
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2120/19
ArbG Neuruppin, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 325/19
Tarifliche Überleitung und Entgeltgruppensystematik nach §§ 29 und 29a TVÜ-VKA in den TVöD-VKADarlegungslast des Klägers im EingruppierungsrechtsstreitÜberschreitung des Tarifmerkmals besondere Schwierigkeit und Bedeutung zur Erreichung eines großen Maßes an VerantwortungAbgrenzung zwischen vorübergehender und nicht vorübergehender Übertragung einer TätigkeitBegrenzte Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in der Revisionsinstanz
BAG, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 440/21
DRsp Nr. 2022/16905
Tarifliche Überleitung und Entgeltgruppensystematik nach §§ 29 und 29aTVÜ-VKA in den TVöD-VKADarlegungslast des Klägers im EingruppierungsrechtsstreitÜberschreitung des Tarifmerkmals "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zur Erreichung eines "großen Maßes an Verantwortung"Abgrenzung zwischen vorübergehender und nicht vorübergehender Übertragung einer TätigkeitBegrenzte Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in der Revisionsinstanz
Orientierungssätze:1. Gemäß § 29TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ist aufgrund einer Tätigkeitsänderung, die sich auf die Eingruppierung auswirken kann, nicht mehr von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSv. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auszugehen, hat eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA zu erfolgen (Rn. 18, 20).
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