LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.08.2012
3 Sa 185/12
Normen:
TzBfG § 2 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1499/11

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender anderweitiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 185/12

DRsp Nr. 2012/22767

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender anderweitiger Beschäftigung

Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich, nach der eine "anderweitige Beschäftigung" (als Anspruchsvoraussetzung für einen Bezug von Überbrückungsbeihilfe) nur vorliegt, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 2 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 zusteht.