Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.
Die am 21.06.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1968 bis zum 30.06.1996 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.07.1996 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.
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