LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2007
10 Sa 765/06
Normen:
TV Soziale Sicherung § 2 § 4 Ziff. 1 a, 5 a § 8 Ziff. 1 c ; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 826/06

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 765/06

DRsp Nr. 2007/18117

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente

§ 8 Ziff. 1 c TV Soziale Sicherung stellt nicht darauf ab, wann die Arbeitnehmerin frühestmöglich einen Rentenanspruch verwirklichen könnte; nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Tarifnorm müssen vielmehr sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenstammrechts gegeben sein, wozu auch das Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI gehört.

Normenkette:

TV Soziale Sicherung § 2 § 4 Ziff. 1 a, 5 a § 8 Ziff. 1 c ; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.

Die am 21.06.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1968 bis zum 30.06.1996 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.07.1996 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.