BAG - Urteil vom 09.08.1995
10 AZR 939/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs vom 18. Mai 1990 § 13 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1864/93
ArbG Oldenburg, vom 14.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 37/93

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 939/94

DRsp Nr. 2002/14861

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

1. Der MTV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs vom 18. Mai 1990 verlangt keine tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum als Voraussetzung für eine tarifliche Sonderzahlung. 2. Ein Anspruch auf Sonderzahlung wird jedoch durch § 13 Ziffer 3 MTV bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs vom 18. Mai 1990 § 13 Nr. 3 ;

Gründe:

Tabestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Jahressonderzuwendung.

Der Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten als Betriebsmaler beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs vom 18. Mai 1990 (im folgenden: MTV) Anwendung.

Dieser MTV lautet - soweit vorliegend von Interesse:

"§ 13 Jahressonderzuwendung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)