Tabestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Jahressonderzuwendung.
Der Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten als Betriebsmaler beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs vom 18. Mai 1990 (im folgenden:
Dieser
"§ 13 Jahressonderzuwendung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
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