BAG - Urteil vom 22.05.2024
10 AZR 392/21
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2 S. 2; GVG §§ 198 ff.; MTV § 5 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/19
LAG Hamm, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 264/20

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

BAG, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 392/21

DRsp Nr. 2024/9304

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

1. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, dass Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b MTV leisten, behandelt werden. 2. Der Gesundheitsschutz stellt keinen Sachgrund dar für die tarifvertragliche Unterscheidung von in Nachtschichten geleisteter Nachtarbeit und sonstiger Nachtarbeit.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2021 - 8 Sa 264/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 1601/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

für den Monat Januar 2019 158,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019,

für den Monat Februar 2019 293,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,

für den Monat März 2019 164,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,