BAG - Urteil vom 22.05.2024
10 AZR 395/21
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2 S. 2; GVG §§ 198 ff.; MTV § 5 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1862/19
LAG Hamm, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 267/20

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

BAG, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 395/21

DRsp Nr. 2024/9303

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit; Aussetzung des Verfahrens

1. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, dass Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b MTV leisten, behandelt werden. 2. Der Gesundheitsschutz stellt keinen Sachgrund dar für die tarifvertragliche Unterscheidung von in Nachtschichten geleisteter Nachtarbeit und sonstiger Nachtarbeit.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2021 - 8 Sa 267/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 1862/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Februar 2019 4,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,

für den Monat April 2019 238,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,

für den Monat Mai 2019 57,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019,