ArbG Elmshorn, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 455 c/07
Tarifliche Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen bei Austritt aus Arbeitgeberverband und Inkrafttreten neuer Tarifverträge sowie ablösender Betriebsvereinbarung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin gegenüber substantiiertem Vortrag zur Mehrarbeit eines Berufskraftfahrers
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 340/07
DRsp Nr. 2008/18625
Tarifliche Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen bei Austritt aus Arbeitgeberverband und Inkrafttreten neuer Tarifverträge sowie ablösender Betriebsvereinbarung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin gegenüber substantiiertem Vortrag zur Mehrarbeit eines Berufskraftfahrers
1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tritt die verlängerte Tarifgebundenheit (Nachbindung) gemäß § 3 Abs. 3TVG ein; danach dauert die zwingende Weitergeltung des Tarifvertrages durch Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit bis zur Beendigung des Tarifvertrages an.2. Jede Änderung eines Tarifvertrages ist als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3TVG auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen anzusehen.3. Aus dem Ende der tariflichen Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3TVG folgt nicht, dass der Arbeitnehmer die sich aus der (alten) Tarifverträge ergebenden Ansprüche oder Rechte ab Inkrafttreten der (neuen) Tarifverträge nicht mehr hat; vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5TVG angeordnet, dass die Normen des auslaufenden, beendeten Tarifvertrages über den Beendigungszeitpunkt hinaus für die vom Tarifvertrag erfasst gewesenen Arbeitsverhältnisse weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung eines Tarifvertrages).
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