BAG - Teilurteil vom 21.03.1991
2 AZR 323/84 (A)
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 622 BGB
BB 1991, 1795
BB 1991, 1795, 1935
BB 1991, 1935
DB 1991, 1879
DB 1991, 1881
DRsp VI(610)233c-d
EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33
NJW 1991, 3170
NZA 1991, 797
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1714/83
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 21. März 1984 - 15 (11) Sa 1405/83 -,

Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

BAG, Teilurteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 323/84 (A)

DRsp Nr. 1992/5864

Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

»1. Wenn eine tarifliche Regelung der Fristen für die Kündigung von Arbeitern wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Lücke von den Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bewußt gewesen wäre (im Anschluß an BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB). 2. Wenn es an solchen ausreichenden Anhaltspunkten fehlt und dem Tarifvertrag der Wille der Parteien zu entnehmen ist, sich an die jeweilige verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu halten, dann ist der Rechtsstreit bis zur normativen Neuregelung der verfassungswidrigen Fristenregelung (sei es durch Gesetz, sei es durch TV) auszusetzen, wobei allerdings der Erlaß eines Teilurteils in Betracht kommen kann.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Der am 18. August 1946 geborene Kläger war seit dem 28. Januar 1976 bei der Gemeinschuldnerin als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV 1980) Anwendung.