Die am 26. Januar 1968 geborene Klägerin stand bei der Berliner Blumenhandels GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 16. Juli 1986 im Arbeitsverhältnis. Über deren Vermögen wurde am 18. Januar 1993 durch das Amtsgericht Charlottenburg das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der zum Verwalter bestellte Beklagte hat das dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der "Berliner Blumen" GmbH i.A. vom 31. Mai 1991 unterfallende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Januar 1993, der Klägerin zugegangen am 2. Februar 1993, unter Hinweis auf §
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die einschlägige Kündigungsfrist des § 4 Abs. 2 a des genannten Manteltarifvertrags von drei Monaten zum Quartalsende nicht eingehalten, und beantragt,
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