1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2009 - 18 Sa 98/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechnung der tarifvertraglich geregelten Krankenzulage.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Flugsicherungsunternehmen, seit 1993 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Firmentarifverträge für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Anwendung. Der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 (im Folgenden:
"§ 23
Krankenbezüge
(1) Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vergütung (§ 18 (1) Satz 2) für die Dauer von 6 Wochen, sofern sie ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen haben. ...
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