BAG - Urteil vom 27.01.1999
10 AZR 3/98
Normen:
AFG § 105a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV über eine besondere Zahlung in der Binnenschifffahrt vom 12. September 1996 § 2 Ziffer 4 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1053/97
ArbG Duisburg, vom 03.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 973/97

Tarifliche Jahressonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 3/98

DRsp Nr. 2002/7531

Tarifliche Jahressonderzahlung ohne Arbeitsleistung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

1. Setzt eine Tarifnorm die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht voraus, ist die Gewährung einer Sonderzahlung wegen Fehlens einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht ausgeschlossen. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 105a AFG vereinbart haben.

Normenkette:

AFG § 105a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV über eine besondere Zahlung in der Binnenschifffahrt vom 12. September 1996 § 2 Ziffer 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über eine tarifliche Jahressonderzahlung für die Monate April bis Dezember 1996.