BAG - Urteil vom 24.02.1999
10 AZR 258/98
Normen:
Rahmentarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen (vom 15. Juni 1994) § 11; MuSchG § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 213 zu § 611 BGB Gratifikation
AuA 1999, 525
BB 1999, 1763
DB 1999, 1327
NZA 1999, 772
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 381/97
LAG Hamm, vom 09.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1577/97

Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz

BAG, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 258/98

DRsp Nr. 1999/6521

Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz

»Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" oder "Gehaltsfortzahlung" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG gegeben ist.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen (vom 15. Juni 1994) § 11; MuSchG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung.

Die Klägerin, im Jahre 1966 geboren, ist seit dem 1. August 1991 bei der Beklagten zu einem monatlichen Gesamtgehalt von zuletzt 3.900,00 DM brutto beschäftigt. Das monatliche Tarifgehalt betrug zuletzt 3.444,00 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Vereinbarung der Rahmentarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 Anwendung (RTV).