Der Kläger war seit dem 29. Oktober 1990 als Färbereihelfer bei der Beklagten gegen einen Bruttostundenlohn von 15,30 DM innerhalb der 38,5-Stundenwoche beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (
"Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche.
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