BAG - Urteil vom 18.03.2009
4 AZR 84/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TV-Einmalzahlung § 2 Abs. 1 Buchst. a; Fortgeltungs-TV § 2 S. 1; Anwendungs-TV Berlin § 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 216
NZA 2010, 304
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 932/07
ArbG Berlin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 23445/06

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund mittelbar normativer Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 84/08

DRsp Nr. 2009/20396

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund mittelbar normativer Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks

Orientierungssätze: 1. Es spricht viel dafür, dass mit dem für die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH abgeschlossenen Fortgeltungs-TV die dynamische Weitergeltung der unter Beteiligung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge konstitutiv fortgeschrieben und nicht etwa einschränkend eine Geltung des für das Land Berlin geltenden, seit Inkrafttreten des Anwendungs-TV dort nur noch statisch weiter geltenden TdL-Tarifrechts festgelegt wurde. 2. Bei Sanierungstarifverträgen handelt es sich um Sonderregelungen, die auf eine atypische, insbesondere wirtschaftlich schwierige Situation im unmittelbaren Geltungsbereich des Tarifvertrags reagieren. So verhält es sich auch beim Anwendungs-TV Berlin, der der besonderen Situation im öffentlichen Dienst des Landes Berlin Rechnung tragen soll. Ob eine Verweisung in einem Tarifvertrag, an den ein nicht dem öffentlichen Dienst angehörender Dritter gebunden ist, bei dem die diesen Tarifabschluss veranlassende Situation nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise vorliegt, auf allgemein geltende Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch solche Sonderregelungen einbeziehen will, ist fraglich.