LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2016
13 Sa 1248/15
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 S. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT Anl. 1a Teil I VergGr. Vc Fallgr. 1a; BAT Anl. 1a Teil I VergGr. Vb Fallgr. 1c; TV-H Entgeltgruppe 9;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 648/15

Tarifliche Eingruppierung eines angestellten Wachpolizisten nach BAT bzw. TV-H

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1248/15

DRsp Nr. 2017/7652

Tarifliche Eingruppierung eines angestellten Wachpolizisten nach BAT bzw. TV-H

1. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Wachpolizisten im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen aufgeführten Tätigkeiten im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang.2. Die Tätigkeiten des Klägers als Wachpolizist im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen erfordern "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1a BAT. Nach einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c BAT und der Überleitung in den TV-H ist der Kläger nach Entgeltgruppe 9 TV-H zu vergüten.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2015 - Az. 4 Ca 648/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.827,21 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2016 zu zahlen.