LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2016
13 Sa 1250/15
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 S. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT Anl. 1a Teil I VergGr. Vc Fallgr. 1a; BAT Anl. 1a Teil I VergGr. Vb Fallgr. 1c; Entgeltgruppe 9 TV-H;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 645/15

Tarifliche Eingruppierung eines angestellten Wachpolizisten nach BAT bzw. TV-H

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1250/15

DRsp Nr. 2017/7548

Tarifliche Eingruppierung eines angestellten Wachpolizisten nach BAT bzw. TV-H

1. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Wachpolizisten aufgeführten Tätigkeiten im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang.2. Die Tätigkeiten des Klägers als Wachpolizist erfordern "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1a BAT. Nach einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c BAT und der Überleitung in den TV-H ist der Kläger nach Entgeltgruppe 9 TV-H zu vergüten.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2015 - Az. 4 Ca 645/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: