LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2000
10 Sa 1821/99
Normen:
BGB §§ 242, § 611 ; TV AL II §§ 51, 56;
Fundstellen:
MDR 2000, 648
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil- 1 Ca 830/99 - 09.09.1999,

Tarifliche Eingruppierung - Stationierungsstreitkräfte - TV AL II - keine Gleichbehandlung im Unrecht oder im Irrtum

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 1821/99

DRsp Nr. 2000/8295

Tarifliche Eingruppierung - Stationierungsstreitkräfte - TV AL II - keine Gleichbehandlung im Unrecht oder im Irrtum

1. Erhalten einzelne Mitarbeiter versehentlich oder irrtümlich unberechtigterweise eine Vergütung nach der Lohngruppe A 4/7 TV AL II und werden sie insoweit übertariflich bezahlt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, allen Mitarbeitern übertarifliche Leistungen zu gewähren. 2. Eine versehentliche übertarifliche Abwicklung weniger Arbeitsverhältnisse stellt keine fehlerhafte Gruppenbildung dar, weshalb der Arbeitgeber zu einer Gleichbehandlung im Unrecht oder im Irrtum - insbesondere ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - nicht verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB §§ 242, § 611 ; TV AL II §§ 51, 56;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der am 14.07.1958 geborene Kläger ist seit dem 03.12.1984 als Elektriker bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ... beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 ist seine Beschäftigungseinheit die ... .