BAG - Urteil vom 05.04.1995
5 AZR 961/93
Normen:
Manteltarifvertrag für Wäschereien und Mietdienste Textil, gültig im Bundesgebiet ohne Westberlin § 17; TVG § 4 (Ausschlußfristen);
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu § 4 TVG
BB 1995, 1492
BB 1996, 62
DB 1995, 2535
EzA § 4 TVG Nr. 111
NZA 1995, 1068
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 1.9.1992 - 4 Ca 207/90 -),
II. Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 5.8.1993 - 3 Sa 1760/92 -),

Tarifliche Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 961/93

DRsp Nr. 1995/6362

Tarifliche Ausschlußfristen

»1. Soll ein Anspruch zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht werden (hier: § 17 MTV für Wäschereien und Mietdienste), so muß der Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert werden. 2. Die Aufforderung zur Erfüllung braucht nicht wörtlich erklärt zu werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber auffordert, eine Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage "in schriftlicher Form zu begründen" und eine solche Anrechnung "noch einmal zu überdenken".«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Wäschereien und Mietdienste Textil, gültig im Bundesgebiet ohne Westberlin § 17; TVG § 4 (Ausschlußfristen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage und über die Wahrung der tariflichen Verfallfrist.

Der Kläger war seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Januar 1982 als Betriebsschlosser. Am 31. März 1991 schied er bei der Beklagten aus. Er gehörte dem Betriebsrat als Vorsitzender an.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Wäschereien und Mietdienste Textil, gültig im Bundesgebiet ohne Westberlin, (MTV) Anwendung.

§ 17 MTV lautet:

"Verfallklausel