Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige Zulage und über die Wahrung der tariflichen Verfallfrist.
Der Kläger war seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Januar 1982 als Betriebsschlosser. Am 31. März 1991 schied er bei der Beklagten aus. Er gehörte dem Betriebsrat als Vorsitzender an.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Wäschereien und Mietdienste Textil, gültig im Bundesgebiet ohne Westberlin, (
§
"Verfallklausel
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