LAG Köln - Urteil vom 15.02.2008
4 Sa 1253/07
Normen:
BMT-G § 63 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1689/06

tarifliche Ausschlussfrist; Geltendmachung

LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1253/07

DRsp Nr. 2008/18426

tarifliche Ausschlussfrist; Geltendmachung

»1. Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erfordert, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird. 2. Daher genügt es für die Geltendmachung höherer tariflicher Entgeltansprüche aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit durch Anrechnung von Vordienstzeiten nicht, wenn der Arbeitnehmer anlässlich der Einstellung lediglich schriftlich "nachfragt", ob Vordienstzeiten angerechnet werden können.«

Normenkette:

BMT-G § 63 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Nachzahlungen aufgrund einer als solchen unstreitigen falschen Eingruppierung des Klägers in den Jahren 1998 bis 2004.

Der Kläger hat seine Forderungen in der Klageschrift berechnet (Bl. 3 d. A.). Die Berechnung ist als solche unstreitig.