BGB § 242 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996 (RTV) § 15 § 23 ; ZPO § 187 § 249 § 254 § 261 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 352
BB 2001, 1536
NZA 2001, 1082
ZIP 2001, 1601
ZInsO 2001, 872
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil vom 16.09.1998 - 2 Ca 359/98,
LAG Hamm, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2197/98
Tarifliche Ausschlussfrist bei Betriebsübergang; Rechtshängigkeit; Aussetzung; Stufenklage; tarifliche Ausschlussfrist
BAG, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 1/00
DRsp Nr. 2002/14388
Tarifliche Ausschlussfrist bei Betriebsübergang; Rechtshängigkeit; Aussetzung; Stufenklage; tarifliche Ausschlussfrist
»Verfolgt ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsübernehmer Entgeltansprüche, weil dieser nach Betriebsübergang mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist, so hat er dafür die Ausschlussfristen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu wahren. Der Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, zunächst die Rechtskraft eines wegen des Betriebsübergangs geführten Feststellungsverfahrens abzuwarten.«Orientierungssätze:Hat ein Arbeitnehmer auf Abrechnung des Lohnanspruchs und auf Auszahlung des "sich hieraus ergebenden Nettoverdienstes" geklagt, so steht der Erhebung einer weiteren Klage auf Zahlung der vollständigen "Bruttovergütung" der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPO entgegen.
Normenkette:
BGB § 242 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996 (RTV) § 15 § 23 ; ZPO § 187 § 249 § 254 § 261 Abs. 3 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach Betriebsübergang.
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