LAG Nürnberg - Urteil vom 22.05.2007
7 Sa 350/06
Normen:
MTV (Einzelhandel in Bayern) § 9 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 195
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1176/05

Tarifliche Ausschlussfrist auch bei Gehaltszahlung ohne Eingruppierung

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 350/06

DRsp Nr. 2007/14453

Tarifliche Ausschlussfrist auch bei Gehaltszahlung ohne Eingruppierung

»§ 9 Nr. 5 Abs. 2 MTV (Ausschlussfrist von 3 Monaten) ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber ein Gehalt zahlt, das keiner Tarifgruppe entspricht (im Anschluss an BAG Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 320/90).«

Normenkette:

MTV (Einzelhandel in Bayern) § 9 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Lohnansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Einzelhandelsfiliale C... seit 01.03.2004 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwischen 10 und 14 Stunden als Angestellte beschäftigt. Der Einstellung der Klägerin liegt ein "Personalfragebogen/Einstellungsbogen" zugrunde, mit dem ein Stundenlohn von EUR 6,-- brutto vereinbart worden ist. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des Bayerischen Einzelhandels anzuwenden. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass die Klägerin richtigerweise in die Beschäftigungsgruppe II, Ortsklasse II, 6. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 25.07.2003 einzugruppieren ist, was einen Stundenlohn für die Monate März bis Juli 2004 von EUR 11,69, für die Monate August bis Dezember 2004 von EUR 11,91 und für die Monate Januar bis September 2005 von EUR 11,94 bedeutet.