BAG vom 10.03.1994
2 AZR 323/84 (C)
Normen:
BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KündFG Art. 2, 7; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 § 13 Ziff. 9;
Fundstellen:
BAGE 76, 103
BB 1994, 1355
MDR 1994, 806
NZA 1994, 799
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1714/83
LAG Düsseldorf vom 21.3.1984 - 15 (11) Sa 1405/83 ,

Tarifliche Arbeiterkündigungsfristen

BAG, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 323/84 (C)

DRsp Nr. 1995/892

Tarifliche Arbeiterkündigungsfristen

»Wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, ist die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d.h. es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.«

Normenkette:

BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KündFG Art. 2, 7; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 § 13 Ziff. 9;

Tatbestand:

Der am 18. August 1946 geborene Kläger war seit dem 28. Januar 1976 bei der Gemeinschuldnerin als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 (MTV 1980) Anwendung.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1983 kündigte der Beklagte als Kunkursverwalter das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Kündigunsfrist gemäß § 13 Nr. 9 Buchstabe a MTV von zwei Wochen zum 20. Mai 1983.

Die ordentliche Kündigung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten wird in § 13 MTV wie folgt geregelt: