Der am 18. August 1946 geborene Kläger war seit dem 28. Januar 1976 bei der Gemeinschuldnerin als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 (
Mit Schreiben vom 4. Mai 1983 kündigte der Beklagte als Kunkursverwalter das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Kündigunsfrist gemäß §
Die ordentliche Kündigung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten wird in §
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