BAG - Urteil vom 10.03.1994
2 AZR 605/93
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988 § 20 ;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu § 1 TVG
BAGE 76, 111
BB 1994, 1422
BB 1994, 648
BB 1994, 648, 1422
DB 1994, 637, 1933
EzA § 622 BGB n. F. Nr. 50
NJW 1994, 3247
NZA 1994, 1045
SAE 1996, 104
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 208/93
ArbG Bochum, vom 16.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2028/90

Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

BAG, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 605/93

DRsp Nr. 1995/893

Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

»1. Der Senat hält daran fest, daß als rechtfertigender Grund für eine ungleiche Behandlung von Arbeitern und Angestellten (Art. 3 Abs. 1 GG) bei einer eigenständigen tariflichen Regelung der Grundkündigungsfristen (hier: MTV Metallindustrie NW) das objektiv erforderliche Bedürfnis nach personalwirtschaftlicher Flexibilität in der Produktion jedenfalls dann ausreicht, wenn die Arbeiter auch angesichts neuartiger Fertigungsverfahren (z.B. Einsatz elektronischer Technologien, just-in-time Fertigung) noch überwiegend in der Produktion und die Angestellten im Verwaltungsbereich tätig sind. 2. Es gehört zur koalitionsmäßigen Betätigung (Art. 9 Abs. 3 GG) der Tarifparteien, den Umfang der von ihnen repräsentierten Branche selbständig abzustecken: Ein Flexibilitätsbedürfnis in dem unter 1 genannten Sinne muß nur überwiegend in der Branche erforderlich sein. 3. Ob auch bei Vorliegen eines Flexibilitätsbedürfnisses in Zukunft angesichts des KündFG noch der herkömmliche große Unterschied der Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Termin für Arbeiter im Vergleich zu 6 Wochen zum Quartalsende für Angestellte zu rechtfertigen ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ;