Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2012, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einseitigen Anordnung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.
Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 23.03.1981 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle 0000xx TTT, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.
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