LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2012
11 Sa 71/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; TVAL-II § 9 Nr. 1a; TVAL-II § 9 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1318/11

Tarifliche Änderung der Arbeitszeit für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 71/12

DRsp Nr. 2012/22829

Tarifliche Änderung der Arbeitszeit für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

1. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen.2. Sofern im Arbeitsvertrag auf den TVAL II verwiesen wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bei jeder Änderung der Arbeitszeit auf die Regelung des § 9 TVAL II hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2012, Az. 3 Ca 1318/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; TVAL-II § 9 Nr. 1a; TVAL-II § 9 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einseitigen Anordnung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 23.03.1981 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle 0000xx TTT, beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.