Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV SozSich), der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Die Klägerin war seit August 1968 im Schuldienst als Lehrerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Ziff. 1
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