LAG Köln - Urteil vom 19.06.2008
13 Sa 1540/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ; TVöD § 34 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4440/07

tariflich unkündbar: außerordentliche Kündigung; schwerbehindert; behindertengerechte Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1540/07

DRsp Nr. 2008/22027

tariflich unkündbar: außerordentliche Kündigung; schwerbehindert; behindertengerechte Beschäftigung

»1. Zur außerordentlichen Kündigung einer nach Tarifvertrag ordentlich nicht kündbaren, schwerbehinderten städtischen Mitarbeiterin aus verhaltens- und insbesondere personenbedingten Gründen. 2. Auch wenn die schwerbehinderte Arbeitnehmerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit (hier: Kinderpflegerin) nicht mehr ausüben kann, rechtfertigt dies keine personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber ihr eine behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX anbieten kann.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ; TVöD § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Weiterbeschäftigung und Vergütungsansprüche.