LAG Berlin - Urteil vom 26.06.2000
18 Sa 322/00
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 74096/99

Tarifkonkurrenz: VTV Bau oder MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt

LAG Berlin, Urteil vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 18 Sa 322/00

DRsp Nr. 2002/8235

Tarifkonkurrenz: VTV Bau oder MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt

Unterfällt ein Betrieb sowohl dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Montage von vorgefertigten Kunststoff-Fenster und -Türen) als auch MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt, hat letzterer als der spezieller TV Vorrang.

Normenkette:

TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Der Kläger betreibt seit dem 14.09.92 einen handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoff-Fenster und -Türen. Es werden im Betrieb des Klägers sowohl Fenster und Türen angekauft und dann weiter verkauft und montiert als auch in fremdem Eigentum stehende Fenster montiert. Mit Wirkung vom 02.01.96 trat der Kläger dem Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bei. Auf die §§ 1 bis 3 der Satzung des Verbandes (Bl. 97, 98 d. A.) wird Bezug genommen.