Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.
Der Kläger betreibt seit dem 14.09.92 einen handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoff-Fenster und -Türen. Es werden im Betrieb des Klägers sowohl Fenster und Türen angekauft und dann weiter verkauft und montiert als auch in fremdem Eigentum stehende Fenster montiert. Mit Wirkung vom 02.01.96 trat der Kläger dem Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bei. Auf die §§ 1 bis 3 der Satzung des Verbandes (Bl. 97, 98 d. A.) wird Bezug genommen.
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