Der Kläger ist Einzugsstelle für die von den baugewerblichen Arbeitgebern nach den einschlägigen Tarifverträgen zu leistenden Sozialkassenbeiträge. Der Beklagte betreibt im Tarifgebiet Berlin-Ost ein Unternehmen, dessen Zuordnung zu den Tarifverträgen des Baugewerbes zwischen den Parteien streitig ist.
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