LAG München - Urteil vom 25.02.1997
8 Sa 1072/95
Normen:
MTV für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 19. Juli 1990 §§ 1b 19 ; TVG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3732/93

Tarifgeltung: MTV für den Groß- und Außenhandel in Bayern - Handelsmakler

LAG München, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1072/95

DRsp Nr. 2002/15044

Tarifgeltung: MTV für den Groß- und Außenhandel in Bayern - Handelsmakler

Betriebe, deren Gegenstand Handelsmaklertätigkeiten sind, sind nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1b des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 19. Juli 1990 zuzuordnen, weshalb auf sie auch nicht die Verfallfristen dessen § 19 Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen; dies gilt jedenfalls für einen Zeitraum, in dem der zuständige Arbeitgeberverband satzungsmäßig keine eigene entsprechende Tarifhoheit ausgeübt hat und neben ihm Handelsmakler in einem eigenen Interessenverband organisiert sind.

Normenkette:

MTV für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 19. Juli 1990 §§ 1b 19 ; TVG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus Verzug geltend und verlangt Urlaubsabgeltung. Da diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, geht es nur darum, ob auf das Arbeitsverhältnis der allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Groß- und Aussenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990 (MTV) zur Anwendung kommt, weil dann nach dessen Verfallfrist gem. § 19 Abs. 4 die geltend gemachten Ansprüche verfallen sind.

Die Klägerin war seit 1. Juli 1991 als Sekretärin gegen ein Monatsgehalt von DM 5.000,-- brutto bei der Beklagten beschäftigt.