Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus Verzug geltend und verlangt Urlaubsabgeltung. Da diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, geht es nur darum, ob auf das Arbeitsverhältnis der allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Groß- und Aussenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990 (
Die Klägerin war seit 1. Juli 1991 als Sekretärin gegen ein Monatsgehalt von DM 5.000,-- brutto bei der Beklagten beschäftigt.
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