Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der
Die Klägerin ist seit dem 7. Oktober 1985 als Krankenschwester bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität Tübingen beschäftigt. Bei Aufnahme des Studiums der Klägerin im Bereich Erziehungswissenschaften und Pädagogik an der Universität Tübingen schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag vom 14. September 1990, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der weiterhin als Krankenschwester beschäftigten Klägerin ab dem 15. Oktober 1990 nur noch 25 % der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten (rund 9,6 Stunden wöchentlich) beträgt. In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es:
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