BAG - Urteil vom 28.03.1996
6 AZR 501/95
Normen:
BAT § 3 lit. n; BGB § 242 ; BeschFG §§ 2, 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 132
BB 1996, 2464
BB 1996, 910, 2464
DB 1996, 785, 2549
DStR 1996, 1495
NJW 1997, 965
NZA 1996, 1280
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 12.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 449/94
LAG Baden-Württemberg, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 34/95

Tarifgeltung für versicherungsfreie Studierende

BAG, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 501/95

DRsp Nr. 1997/94

Tarifgeltung für versicherungsfreie Studierende

»Der Ausschluß der Studierenden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, aus dem Geltungsbereich des BAT3 Buchst. n) ist im Verhältnis zu anderen von der Tarifregelung erfaßten teilzeitbeschäftigten Angestellten mit gleichem Arbeitsumfang gleichheitswidrig und daher unwirksam.«

Normenkette:

BAT § 3 lit. n; BGB § 242 ; BeschFG §§ 2, 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet.

Die Klägerin ist seit dem 7. Oktober 1985 als Krankenschwester bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität Tübingen beschäftigt. Bei Aufnahme des Studiums der Klägerin im Bereich Erziehungswissenschaften und Pädagogik an der Universität Tübingen schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag vom 14. September 1990, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der weiterhin als Krankenschwester beschäftigten Klägerin ab dem 15. Oktober 1990 nur noch 25 % der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten (rund 9,6 Stunden wöchentlich) beträgt. In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es: