I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie auf die Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 -
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 19) werden zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 7), 8), 34) einschließlich des Hilfswiderantrags der Beteiligten zu 7) sowie die Beschwerden der Beteiligten zu 36) bis 96) zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).
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