ArbG Wuppertal, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5683/04
Tarifbindung bei normativer Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages - Rückwirkung aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsabrede
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 586/05
DRsp Nr. 2005/17959
Tarifbindung bei normativer Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages - Rückwirkung aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsabrede
»1. Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung).2. Allerdings kann sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157BGB) einer arbeitsvertraglich vereinbarten sog. Gleichstellungsabrede eine derartige Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages zu Lasten eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergeben.«