BAG - Urteil vom 22.10.2003
10 AZR 3/03
Normen:
BGB § 133 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 23. April 2001) §§ 7 8 23 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1184
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 17/02
ArbG Bayreuth, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 228/01 3 Ca 229/01

Tarifauslegung; Zulagen; Ausschlußfristen - Höhere Nachtarbeitszuschläge oder niedrigere Zuschläge bei Nachtarbeit in Wechselschicht?

BAG, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 3/03

DRsp Nr. 2003/16053

Tarifauslegung; Zulagen; Ausschlußfristen - Höhere Nachtarbeitszuschläge oder niedrigere Zuschläge bei Nachtarbeit in Wechselschicht?

Orientierungssätze: § 8 Ziff. 1 Buchst. h des MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern sieht zwar für Nachtarbeit in Wechselschicht niedrigere Zuschläge vor als § 8 Ziff. 1 Buchst. c MTV allgemein für Nachtarbeit. Da jedoch § 8 Ziff. 5 MTV bestimmt, daß beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste zu zahlen ist, steht Arbeitnehmern, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten, ohne zugleich Arbeiten iSv. § 8 Ziff. 6 MTV zu verrichten, der höhere Nachtarbeitszuschlag zu, weil § 8 Ziff. 6 MTV für die dort genannten Arten von Arbeit nur den Anspruch gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c MTV, nicht aber denjenigen gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. h MTV ausschließt.

Normenkette:

BGB § 133 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 23. April 2001) §§ 7 8 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger auf Zahlung tariflicher Nachtarbeitszuschläge.