BAG - Urteil vom 20.02.2008
10 AZR 597/06
Normen:
BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 126, 49
NZA-RR 2009, 43
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 481/06
ArbG Berlin, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 18296/05

Tarifauslegung; Zulage; Heimzulage

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 597/06

DRsp Nr. 2008/10898

Tarifauslegung; Zulage; Heimzulage

»Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.«

Orientierungssätze: 1. Auch betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sechs, maximal sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können einem Heim vergleichbare Einrichtungen sein. 2. Es ist daran festzuhalten, dass entscheidendes Kriterium dafür die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzte Ordnung ist. Der Begriff der "Gesamtverantwortung" ist unscharf und bietet keine Abgrenzungserleichterungen. 3. Eine solche Ordnung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein, sondern kann sich aus einem Mosaik von Vorschriften und Einschränkungen ergeben, die in verschiedenen Quellen zu finden sind.

Normenkette:

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Abschnitt G des Teils II der Anlage 1a zum BAT.