BAG - Urteil vom 20.02.2008
10 AZR 263/07
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Einzelgruppenplan 27;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 49
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 14/05
ArbG Nürnberg, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9295/03

Tarifauslegung; Zulage - Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 263/07

DRsp Nr. 2008/9569

Tarifauslegung; Zulage - Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim

Orientierungssätze: Eine Werkstatt, die sich auf demselben umfriedeten Gelände befindet wie ein Wohnheim, ist mit diesem räumlich verknüpft. Beide Einrichtungen sind auch organisatorisch verknüpft, wenn im Wesentlichen Heimbewohner die Werkstatt besuchen, die Öffnungszeiten aufeinander abgestimmt sind und Förderplangespräche zwischen beiden Betreuungseinrichtungsteilen stattfinden, in denen die gegenseitige Unterstützung bei den Fördermaßnahmen verbindlich festgelegt wird. Dem steht nicht entgegen, dass es getrennte Leitungen gibt. Auch aus § 16 Werkstättenverordnung (WVO) folgt nichts anderes.

Normenkette:

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Einzelgruppenplan 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Heimzulage nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie). Der Kläger begehrt Zahlung von jeweils 40,90 Euro brutto monatlich für den Zeitraum von Oktober 2001 - April 2004. Ab Mai 2004 begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Heimzulage monatlich zu zahlen.