BAG - Urteil vom 17.03.2004
10 AZR 317/03
Normen:
BGB § 133 ; BAT Anlage 1b Protokollerklärung Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2004, 752
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 502/02
ArbG Würzburg, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2708/01

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Zulage - Zulage für Pflege bei gelähmten Patienten zusätzlich zur sogenannten Intensivzulage

BAG, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 317/03

DRsp Nr. 2004/6211

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Zulage - Zulage für Pflege bei gelähmten Patienten zusätzlich zur sogenannten Intensivzulage

Orientierungssätze: 1. In ein künstliches Koma versetzte Patienten sind gelähmt iSv. Abs. (1) Buchst. d der Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1b zum BAT 2. Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege bei solchen Patienten zeitlich überwiegend ausüben, haben einen Anspruch auf eine Zulage nach der genannten Tarifbestimmung auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die sogenannte Intensivzulage nach Abs. (1a) der Protokollerklärung erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall beide Zulagen kumulativ zu gewähren, weil der Tarifvertrag, anders als im Fall des Abs. (3) der Protokollerklärung, keine Anrechnung vorsieht.

Normenkette:

BGB § 133 ; BAT Anlage 1b Protokollerklärung Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Zulage für die Pflege gelähmter Patienten.

Die Klägerin ist seit 1992 beim Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Seit Februar 1995 arbeitet sie auf einer anästhesiologischen Intensivstation der vom Beklagten betriebenen Universitätsklinik Würzburg.