BAG - Urteil vom 24.02.2021
10 AZR 130/19
Normen:
SGB IV § 14;
Fundstellen:
AuR 2021, 386
BB 2021, 1779
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1427
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 996/18
ArbG Duisburg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 594/18

Tarifauslegung nach dem WortlautFeiertagszuschläge für Feiertage nach dem jeweiligen Landesrecht des BeschäftigungsortsHohe Feiertage nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen LandesrechtsVerurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer Nettolohnvereinbarung

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 130/19

DRsp Nr. 2021/10098

Tarifauslegung nach dem Wortlaut Feiertagszuschläge für Feiertage nach dem jeweiligen Landesrecht des Beschäftigungsorts "Hohe Feiertage" nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen Landesrechts Verurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer Nettolohnvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Tarifvertragliche Regelungen über Feiertagszuschläge knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des Landes an, in dem der Beschäftigungsort liegt. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein (Rn. 16). 2. Nach § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für Arbeit an sog. hohen Feiertagen. Dazu gehören der Ostersonntag und Pfingstsonntag. Die Auslegung des MTV ergibt deutliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Feiertagszuschlag nach dem MTV auch für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nach § 2 Feiertagsgesetz NW nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Rn. 17 ff.).