BAG - Urteil vom 25.04.2007
10 AZR 110/06
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft (MTV) § 8 § 10 ; SGB VII § 45 ; SGB V § 44 ;
Fundstellen:
AP Wohnungswirtschaft Nr. 5
NZA 2007, 1128
NZA-RR 2007, 474
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 544/05
ArbG Braunschweig, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7/05

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Kürzung bei Bezug von Verletztengeld

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 110/06

DRsp Nr. 2007/11977

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Kürzung bei Bezug von Verletztengeld

Orientierungssätze: § 8 Nr. 6 MTV berechtigt den Arbeitgeber der Wohnungswirtschaft, die in § 8 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Sonderzuwendungen für die Monate zu kürzen, in denen ein Arbeitnehmer Verletztengeld nach § 45 SGB VII bezogen hat. Der Begriff des "Krankengeldes", dessen Bezug zur Kürzung berechtigt, umfasst als Oberbegriff alle sozialversicherungsrechtlichen Lohnersatzleistungen auf Grund eingetretener Arbeitsunfähigkeit, die gezahlt werden, so lange und so weit der Arbeitgeber nicht zur Entgelt(fort)zahlung verpflichtet ist.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft (MTV) § 8 § 10 ; SGB VII § 45 ; SGB V § 44 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, tarifliche Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlungen für das Jahr 2004 iHv. zwei Zwölfteln für die Zeit zu kürzen, in der der Kläger infolge eines Wegeunfalls Verletztengeld bezogen hat.

Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten als Elektriker zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.255,00 Euro tätig.