Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, tarifliche Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlungen für das Jahr 2004 iHv. zwei Zwölfteln für die Zeit zu kürzen, in der der Kläger infolge eines Wegeunfalls Verletztengeld bezogen hat.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten als Elektriker zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.255,00 Euro tätig.
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