Die Kläger verlangen eine restliche Zuwendung für das Jahr 2003, die Kläger zu 5) und 6) auch für das Jahr 2004, der Kläger zu 6) begehrt die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer vollen Zuwendung in der Zukunft.
Die Kläger sind als Besatzungsmitglieder auf den Schiffen der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Mantel- und Heuertarifvertrag für die deutsche Schifffahrt in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der ebenfalls anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Kapitäne und Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes vom 11. Januar 1972 regelt in § 1:
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