BAG - Urteil vom 09.04.2008
4 AZR 123/07
Normen:
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore vom 24. September 2004) § 1 § 11 § 12 § 12b § 26a § 27, Anlage B -Beschäftigungstherapeuten - ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1509/06
ArbG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1587/06

Tarifauslegung; Eingruppierung - Konzerntarifvertrag; Bewährungs- und Beschäftigungszeiten als Vergütungsmaßstab; Eingruppierung als Beschäftigungstherapeut

BAG, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 123/07

DRsp Nr. 2008/19213

Tarifauslegung; Eingruppierung - "Konzerntarifvertrag"; Bewährungs- und Beschäftigungszeiten als Vergütungsmaßstab; Eingruppierung als Beschäftigungstherapeut

Orientierungssätze: 1. Der MTV Pro Seniore ist hinsichtlich seiner vergütungsrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Der Tarifvertrag enthält keine Regelung, die dem entgegenstünde. 2. Das in der Anlage B - Beschäftigungstherapeuten - zum MTV enthaltene Tätigkeitsmerkmal "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten" verlangt, wie eine systematische Auswertung der im MTV getroffenen Regelungen zeigt, nicht, dass überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, wie sie eine Ausbildung zum Beschäftigungstherapeuten vermittelt und wie sie für diesen Beruf prägend sind. Insbesondere bedarf es keiner analytischen Befunderhebung aus berufsspezifischer Sicht und keiner vorausschauenden Therapieplanung. Es reicht aus, dass die überwiegend verrichteten Tätigkeiten zum Bereich der Beschäftigungstherapie gehören.