Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG vom 1. September 2003) § 30 Abs. 2 ; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Besitz- und Rechtsstand Vergütung Abs. 5, 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 530
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7 (3) Sa 516/05 - 30.11.2005,
LAG Köln, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9875/04
Tarifauslegung; Besitzstandszulage
BAG, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 428/06
DRsp Nr. 2007/9191
Tarifauslegung; Besitzstandszulage
Orientierungssätze:1. Nach ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 1 erhält der Arbeitnehmer, der am 31. August 2003 bereits und am 1. September 2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellter zur Deutschen Post AG stand und steht, für Zeiten mit Anspruch auf Monatsgrundentgelt eine Besitzstandszulage. Diese Besitzstandszulage wird bis zur Aufzehrung gezahlt.
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