Die Beklagte betreibt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern Einrichtungen zur Betreuung alter Menschen. Für ihre in Rheinland-Pfalz gelegenen Einrichtungen hat sie am 1. April 1987 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, einen Haustarifvertrag geschlossen, an dessen Stelle später der ebenfalls mit der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, geschlossene Haustarifvertrag vom 13. August 1990 getreten ist. In dem Haustarifvertrag heißt es u.a.:
§
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (
§ 3 Ausnahmeregelungen
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