Die Parteien streiten darüber, ob nach § 13 des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Deutschen BA vom 5. Januar 2001 die Ruhezeit von zwei Kalendertagen nach Leistung von Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit an fünf aufeinander folgenden Tagen innerhalb des Sieben-Tage-Zeitraumes liegen muss oder ob es ausreicht, wenn die Ruhezeit von zwei Kalendertagen innerhalb dieses Zeitraums beginnt.
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