BAG - Urteil vom 10.03.2004
4 AZR 126/03
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (MTV - vom 6. März 1997) §§ 6 Ziff. 3d 8 14 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 750
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1473/02
ArbG Lingen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 48/02

Tarifauslegung - Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag; Regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden im Werkschutz in kerntechnischen Anlagen nach dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 6. März 1997 (MTV) §§ 6 Ziff. 3d, 14? - Demzufolge Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag bei mehr als 173 Arbeitsstunden im Monat?

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 126/03

DRsp Nr. 2004/5965

Tarifauslegung - Tariflicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag; "Regelmäßige monatliche Arbeitszeit" von 173 Stunden im Werkschutz in kerntechnischen Anlagen nach dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 6. März 1997 (MTV) §§ 6 Ziff. 3d, 14? - Demzufolge Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag bei mehr als 173 Arbeitsstunden im Monat?

Orientierungssätze: 1. Nach § 6 Ziff. 3d MTV beträgt für den Werkschutz in kerntechnischen Anlagen/Baustellen "die monatliche Arbeitszeit ... im Jahresdurchschnitt 173 Stunden". 2. Gemäß § 14 Ziff. 1 MTV ist "die über die in Paragraph 6 genannte regelmäßige ... monatlich hinausgehende Arbeitszeit" zuschlagpflichtige Mehrarbeit. 3. Da § 6 MTV für den Werkschutz in kerntechnischen Anlagen/Baustellen keine "regelmäßige monatliche Arbeitszeit" von 173 Stunden vorsieht, besteht bei Überschreitung dieser Arbeitszeitdauer jedenfalls dann kein Anspruch nach § 14 Ziff. 1 MTV auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag, wenn die sich aus der monatlichen Durchschnittsarbeitszeit von 173 Stunden ergebende Jahresarbeitszeit nicht überschritten wird.