BAG - Urteil vom 20.02.2008
10 AZR 119/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a ; TVG § 4 Abs. 1 S. 1 ; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV vom 2. November 2004) § 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 271 zu § 611 BGB Gratifikation
NZA-RR 2009, 90
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 620/06
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 562/06

Tarifauslegung - Tarifliche Sonderzahlung; Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 119/07

DRsp Nr. 2008/8495

Tarifauslegung - Tarifliche Sonderzahlung; Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen

Orientierungssätze: 1. Die Revision muss für jeden Streitgegenstand begründet werden, andernfalls ist sie hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstandes grundsätzlich unzulässig. 2. Die Regelung in § 18 Nr. 6 Satz 1 BRTV, wonach der Apothekeninhaber für jedes Jahr berechtigt ist, die tarifliche Sonderzahlung auf bis zu 50 % des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt, knüpft die Kürzungsbefugnis des Apothekeninhabers nicht an eine objektiv gegebene wirtschaftliche Notlage. 3. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Kürzungsentscheidung des Apothekeninhabers ist nur zu prüfen, ob dieser eine auf die wirtschaftliche Situation seiner Apotheke bezogene Prognose erstellt und offengelegt hat, welche nachvollziehbaren, einsichtigen und konkreten wirtschaftlichen Gründe aus seiner Sicht die Kürzung der tariflichen Sonderzahlung erfordern.