BAG - Urteil vom 08.11.2006
4 AZR 608/05
Normen:
Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein § 9 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2151
NZA 2007, 712
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 173/05
ArbG Neumünster2 Ca 1534 d/04 - 17.2.2005,

Tarifauslegung - Tarifliche Alterssicherung; Auswirkung von Änderung der allgemeinen Entlohnungsgrundsätze

BAG, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 608/05

DRsp Nr. 2007/6368

Tarifauslegung - Tarifliche Alterssicherung; Auswirkung von Änderung der allgemeinen Entlohnungsgrundsätze

Orientierungssätze: 1. Die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 9 MTV Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein soll den verdienstgesicherten Arbeitnehmer vor altersbedingten Einkommensverlusten schützen; arbeitsrechtlich zulässige allgemeine Lohnkürzungen muss er ebenso hinnehmen wie andere nicht verdienstgesicherte Arbeitnehmer. 2. Eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze kann sich aber dann nicht - hier verschlechternd - auf die Höhe der Verdienstsicherung auswirken, wenn sie vor Beginn der Verdienstsicherung eingetreten ist und sich deshalb bereits bei der Berechnung der Verdienstsicherung auf deren Höhe ausgewirkt hat.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Hamburg/Schleswig-Holstein (MTV) zusteht.

Der am 13. September 1949 geborene Kläger, Mitglied der IG Metall, ist seit dem 1. November 1985 bei der Beklagten als Kernmacher beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Produktion etwa 80 Arbeitnehmer sowie etwa 20 Leiharbeitnehmer.